SATZUNG
der Carlo-Schmid-Stiftung
Die Stiftung führt den Namen CARLO-SCHMID-STIFTUNG.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Stuttgart.
Die Stiftung hat den Zweck, das demokratische Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Im Rahmen dieses Stiftungszwecks ist vorgesehen, Personen, Gruppen oder Organisationen, die durch ihr Lebenswerk oder Publikationen, Aktionen oder Handlungen einen Beitrag zur Erhaltung oder Weiterentwicklung des demokratischen Rechtsstaats, des Sozialstaats und der liberalen politischen Kultur in und außerhalb Baden-Württembergs sowie zur europäischen Verständigung im Sinne der liberal-humanistischen Tradition Carlo-Schmids geleistet haben, auszuzeichnen.
Die Carlo-Schmid-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der AO. Gem. §55 AO verfolgt sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung werden weder unmittelbar noch mittelbar zur Unterstützung politischer Parteien eingesetzt. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der SPD-Landesverband erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht mehr als die zum Zwecke der Ausstattung zugewendeten Beträge sowie eventuell gezahlte Zustiftungen zurück.
Vom gesamten Stiftungskapital darf ein Grundstock von 50.000,– Euro in seinem Bestand nicht angegriffen werden.
Die Stiftung soll in zweijährlichen Abständen eine Carlo-Schmid-Medaille verleihen. Diese Medaille wird verliehen an Personen, Gruppen und Organisationen, die durch ihr Lebenswerk oder Publikationen, Aktionen oder Handlungen einen Beitrag zur Erhaltung und Weiterentwicklung des demokratischen Rechtsstaats und der liberalen politischen Kultur in- und außerhalb Baden-Württembergs sowie zur europäischen Verständigung im Sinne der liberal-humanistischen Tradition Carlo Schmids geleistet haben.
Die Verleihung der Carlo-Schmid-Medaille wird verbunden mit einer finanziellen Zuwendung aus den Erträgnissen des Stiftungskapitals. Die Höhe der Zuwendung wird durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands anlässlich jeder Verleihung gesondert festgelegt.
Bei seinen Entscheidungen handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem, jedoch weder behördlich noch gerichtlich nachprüfbarem Ermessen.
Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen besteht.
Dem Vorstand gehört der oder die Landesgeschäftsführer/in oder die oder der stellv. Landesgeschäftsführer/in des SPD-Landesverbands Baden-Württemberg als ordentliches Mitglied an. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch den Landesvorstand der SPD Baden-Württemberg bestimmt. Der oder die erste Vorsitzende wird vom SPD-Landesvorstand aus den Mitgliedern des Stiftungsvorstands bestimmt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt, mit Ausnahme des Landesgeschäftsführers oder der Landesgeschäftsführerin oder des stellv. Landesgeschäftsführers oder der stellv. Landesgeschäftsführerin der Landes-SPD, fünf Jahre.
Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln befugt, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden werden Beschlüsse des Stiftungsvorstands in Sitzungen oder durch schriftliche Abstimmung gefasst.
Zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind die Mitglieder von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich oder mündlich zu berufen. Der oder die Vorsitzende kann diese Aufgabe auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
Beschlussfähig ist der Stiftungsvorstand, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der oder die Vorsitzende, anwesend sind. Schriftliche Abstimmungen können nur vorgenommen werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder hieran beteiligen.
Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit dem SPD-Landesverband ein Kuratorium.
Das Kuratorium entscheidet über die Verleihung der Carlo-Schmid-Medaille entsprechend den in §§2 und 4 geregelten Grundsätzen. Der Vorstand und die Mitglieder des Kuratoriums sind vorschlagsberechtigt.
Bei seiner Entscheidung handelt das Kuratorium entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem, jedoch weder behördlich noch gerichtlich nachprüfbarem Ermessen. Ein Beschluss, mit welchem die Verleihung der Carlo-Schmid-Medaille erfolgt, bedarf einer Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder.
Das Kuratorium wird aus maximal 12 Persönlichkeiten gebildet. Kraft Amtes ist der oder die Vorsitzende des SPD-Landesverbandes Mitglied des Kuratoriums; gleichzeitig führt er oder sie den Vorsitz. Im Kuratorium müssen stets auch parteipolitisch nicht gebundene Persönlichkeiten oder Persönlichkeiten mit parteipolitischer Bindung außerhalb der SPD vertreten sein.
Die Berufung der Kuratoriums-Mitglieder erfolgt jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren. Zu den Sitzungen des Kuratoriums hat der Stiftungsvorstand jeweils mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, sofern 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Änderungen der Satzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes. Soweit Regelungen über den Zweck und die Leistungen der Stiftung sowie über die Errichtung und die Befugnisse des Kuratoriums geändert werden sollen, bedarf die Satzungsänderung der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Wird die Stiftung aufgehoben oder die Erfüllung des Stiftungszwecks auf andere Weise unmöglich gemacht, so fällt das Stiftungskapital an die Friedrich-Ebert-Stiftung in 53175 Bonn. §2 Abs. 6 der Stiftungssatzung bleibt unberührt.
Die Aufhebung der Satzung bedarf der einstimmigen Beschlussfassung sämtlicher Vorstandsmitglieder, ferner der mehrheitlichen Zustimmung des Kuratoriums.
(1) Diese Satzung tritt in Kraft im April 1987.
(2) Die §§ 3 und 5 sind geändert worden auf der Sitzung des Stiftungsvorstandes am 11. Juni 1999.
(3) Die §§ 4, 5 und 6 sind geändert worden auf der Sitzung des Stiftungsvorstandes am 10. Mai 2005.
(4) Die §§ 5 und 6 sind geändert worden auf der Sitzung des Stiftungsvorstandes am 18. Mai 2019.