die Satzung der
Carlo-Schmid-Stiftung
§ 1 – Name und Sitz
Die Stiftung führt den Namen CARLO-SCHMID-STIFTUNG.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2 – Zweck
Die Stiftung hat den Zweck, das demokratische Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Im Rahmen dieses Stiftungszwecks ist vorgesehen, Personen, Gruppen oder Organisationen, die durch ihr Lebenswerk oder Puplikationen, Aktionen oder Handlungen einen Beitrag zur Erhaltung oder Weiterentwicklung des demokratischen Rechtsstaats, des Sozialstaats und der liberalen politischen Kultur in und außerhalb Baden-Württembergs sowie zur europäischen Verständigung im Sinne der liberal-humanistischen Tradition Carlo-Schmids geleistet haben, auszuzeichnen.
Die Carlo-Schmid-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der AO. Gem. §55 AO verfolgt sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung werden weder unmittelbar noch mittelbar zur Unterstützung politischer Parteien eingesetzt. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der SPD-Landesverband erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht mehr als die zum Zwecke der Ausstattung zugewendeten Beträge sowie eventuell gezahlte Zustiftungen zurück.
§ 3 – Stiftungsvermögen und seine Anlage
Vom gesamten Stiftungskapital darf ein Grundstock von 50.000,– Euro in seinem Bestand nicht angegriffen werden.
§ 4 – Leistungen
Die Stiftung verleiht in jährlichen Abständen eine Carlo-Schmid Medaille. Diese Medaille wird verliehen an Personen, Gruppen und Organisationen, die durch ihr Lebenswerk oder Puplikationen, Aktionen oder Handlungen einen Beitrag zur Erhaltung und Weiterentwicklung des demokratischen Rechtsstaats und der liberalen politischen Kultur in- und außerhalb Baden-Württembergs sowie zur europäischen Verständigung im Sinne der liberal-humanistischen Tradition Carlo-Schmids geleistet haben.
Die Verleihung der Carlo-Schmid Medaille wird verbunden mit einer finanziellen Zuwendung aus den Erträgnissen des Stiftungskapitals. Die Höhe der Zuwendung wird durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands anlässlich jeder Verleihung gesondert festgelegt.
Bei seinen Entscheidungen handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem, jedoch weder behördlich noch gerichtlich nachprüfbarem Ermessen.
§ 5 – Vorstand
Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen besteht.
Dem Vorstand gehört der Geschäftsführer des SPD-Landesverbands Baden-Württemberg als ordentliches Mitglied an. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch den Landesvorstand der SPD Baden-Württemberg bestimmt. Der erste Vorsitzende wird vom SPD-Landesvorstand aus den Mitgliedern des Vorstands bestimmt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt, mit Ausnahme des SPD-Landesgeschäftsführers, zwei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln befugt, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden werden Beschlüsse des Stiftungsvorstands in Sitzungen oder durch schriftliche Abstimmung gefasst.
Zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich oder mündlich zu berufen. Der Vorsitzende kann diese Aufgabe auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
Beschlußfähig ist der Stiftungsvorstand, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Schriftliche Abstimmungen können nur vorgenommen werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder hieran beteiligen.
§ 6 – Kuratorium
Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit dem SPD-Landesverband ein Kuratorium.
Das Kuratorium entscheidet über die Verleihung der Carlo-Schmid-Medaille entsprechend den in §§2 und 4 geregelten Grundsätzen. Der Vorstand und die Mitglieder des Kuratoriums sind vorschlagsberechtigt.
Bei seiner Entscheidung handelt das Kuratorium entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem, jedoch weder behördlich noch gerichtlich nachprüfbarem Ermessen. Ein Beschluß, mit welchem die Verleihung der Carlo-Schmid-Medaille erfolgt, bedarf einer Mehrheit von Ÿ der in der jeweiligen Kuratoriumssitzung anwesenden Mitglieder.
Das Kuratorium wird aus 12 Persönlichkeiten gebildet. Kraft Amtes ist der oder die Vorsitzende des SPD-Landesverbandes Mitglied des Kuratoriums; gleichzeitig führt er oder sie den Vorsitz. Im Kuratorium müssen stets auch parteipolitisch nicht gebundene Persönlichkeiten oder Persönlichkeiten mit parteipolitischer Bindung außerhalb der SPD vertreten sein.
Die Berufung der Kuratoriums-Mitglieder erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren. Zu den Sitzungen des Kuratoriums hat der Stiftungsvorstand jeweils mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, sofern 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 7 – Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes. Soweit Regelungen über den Zweck und die Leistungen der Stiftung sowie über die Errichtung und die Befugnisse des Kuratoriums geändert werden sollen, bedarf die Satzungsänderung der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 8 – Auflösung
Wird die Stiftung aufgehoben oder die Erfüllung des Stiftungszwecks auf andere Weise unmöglich gemacht, so fällt das Stiftungskapital an die Friedrich-Ebert-Stiftung in 53175 Bonn. §2 Abs. 6 der Stiftungssatzung bleibt unberührt.
Die Aufhebung der Satzung bedarf der einstimmigen Beschlussfassung sämtlicher Vorstandsmitglieder, ferner der mehrheitlichen Zustimmung des Kuratoriums.
§ 9 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in Kraft im April 1987.
(2) Die §§ 3 und 5 sind geändert worden auf der Sitzung des Stiftungsvorstandes am 11. Juni 1999.